§ 1 Name, Sitz, Zweck

(1) Der Name des Vereins lautet „Deutsch-Kirgisischer Kulturverein“
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach der Eintragung führt er den Namenzusatz „e.V.“

(2) Er hat seinen Sitz in Berlin

(3) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Völkerverständigungsgedanken.

(4) Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
•Durchführung von Kunstausstellungen

•Organisation und Durchführung von regelmäßigen Treffen zwischen in Deutschland lebenden Kirgisen und Deutschen zu Förderung des gegenseitigen Verständnisses.

•Organisation und Durchführung von Vorträgen.

Obige Zwecke (§ 1 (4)) werden durch den Verein unmittelbar verfolgt und nur durch den Verein selbst verwirklicht.

§ 2 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, Es darf keine Person durch Ausgaben, die  dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Vorstand ist berechtigt formelle Änderungen an der Satzung vorzunehmen, insofern das zuständige Finanzamt solch eine Änderung aufgrund der Gemeinnützigkeit erfordern sollte.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag jede voll geschäftsfähige, natürliche Person oder jede juristische Person erwerben, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern, Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand.

(2) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden. 

(3) Jedes Mitglied verpflichtet sich, in jedem Kalenderjahr zu einer Beitragszahlung. Die Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung. Näheres regelt die Beitragsordnung.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Ausschluss erfolgt mit Zweidrittelmehrheit durch die Mitgliederversammlung. Im Falle des freiwilligen Austritts (Kündigung) wird diese 3 Monate zu jeweiligen Jahresende wirksam. Nach dem Ausscheiden bestehen keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen. 

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. 

(3) Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.

§ 5 Die Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Der Vorstand

(1) Der Vorstand nach § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht aus dem ersten Vorsitzenden, ersten und zweiten stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. 

(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt. 

(3) Der Verein wird nach außen vertreten durch den ersten Vorsitzenden jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied. 

(4) Beschlüsse werden mit 2/3 Mehrheit des Vorstandes gefasst.

(5) Rechtsgeschäfte ab einem Geschäftswert von 500,00 € sind für den Verein nur verbindlich, wenn sie mit Zustimmung der Mitgliederversammlung abgeschlossen wurden.

(6) der Vorstand ist verantwortlich für: 

1. die Führung der laufenden Geschäfte, 
2. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
3. die Verwaltung des Vereinsvermögens,
4. die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, 
5. die Buchführung,
6. die Erstellung des Jahresberichts, 
7. die Vorbereitung und
8. die Einberufung der Mitgliederversammlung.

§ 7 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht Vorstandsmitglieder sind, auf die Dauer von zwei Jahren. Diese überprüfen am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch‑ und Kassenführung. Die Kassenprüfer erstatten Bericht in der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung.

§ 8 Die Mitgliederversammlung, Zuständigkeit Einberufung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für: 

1 .die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
2. die Wahl der Kassenprüfer,
3 .die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr,
4. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
5. die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages und 
6. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

(2) Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder berechtigt. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr abgehalten. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung des Vorstands unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen. Die Einladung ist eine Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen beizufügen. 

(3) Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen und der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von ¾ beschlossen werden. 

(4) Zusätzlich können Beschlüsse der Mitgliederversammlung auch auf schriftlichem Wege oder per e‑mail gefasst werden. Die Stimmen hierzu sind innerhalb einer Frist von 3 Wochen abzugeben.

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn dies im Dienste der Vereinsinteressen erforderlich erscheint, oder wenn die Einberufung von mindestens 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen bei einem Vorstandsmitglied verlangt wird. In dringlichen Fällen kann in der außerordentlichen Mitgliederversammlung.auch über Satzungsänderungen entschieden werden.

§ 10 Auflösung des Vereins, Liquidatoren

(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fallt das Vermögen des Vereins an das Deutsche Rote Kreuz e.V., Berlin, das es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

(2) Als Liquidatoren werden der erste Vorsitzende und der Schatzmeister bestellt.

Von der Gründerversammlung einstimmig beschlossen.

Berlin, den 28. Mai 2009

Unterschriften der Gründungsmitglieder 

Beschluss zur Änderung der Satzung des Deutsch‑Kirgisischen Kulturvereins

Am 28. Mai 2009 fand in Berlin die Gründungsversammlung zur Gründung des Deutsch-Kirgisischen Kulturvereins statt. Auf dieser Grundversammlung wurde auch die Satzung verabschiedet.

Am 30. September 2009 um 18.00h fand in der Otto‑Suhr‑Allee 146 eine Mitgliederversammlung statt. Alle Mitglieder wurden unter Einhaltung der 4‑wöchigen Frist schriftlich eingeladen. Von den Vereinsmitgliedern sind 6 von 7 erschienen.

Die Mitgliederversammlung wurde von Herrn Norbert Meyer geleitet. Frau Bermet Abdrahmanova führte das Protokoll zu der Sitzung.

Auf dieser Mitgliederversammlung wurden von den anwesenden Mitgliedern folgender Beschluss einstimmig gefasst:

Die Satzung soll im § 8 um Punkt (5) wie folgt ergänzt werden.

(5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in schriftlicher Form durch den Schriftführer zu protokollieren. Das Protokoll der Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist von dem Schriftführer selbst und von zwei weiteren Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

Die obige Satzungsänderung wurde einstimmig beschlossen.